Erfolg für Pläne der Bundesregierung, sowohl elektrifizierte Dienstwagen als auch das Dienst-e-Bike steuerlich zu begünstigen.
Bisher mussten ein Dienst-e-Bike so wie ein Dienstauto versteuert werden. D.h. es kommt ebenfalls die 1-Prozent-Regelung zur Anwendung, um die Steuerabgaben für den geldwerten Vorteil zu berechnen. Dies soll sich künftig ändern, um der E-Mobilität zu fördern.
Dienst-e-Bike künftig von 1-Prozent-Regelung befreit
Wenn nun der Arbeitgeber Angestellten ein Leasing-e-Bike (oder -Fahrrad) als Dienstfahrzeug überlasst, hat dies keinen Einfluss auf die Einkommenssteuer mehr. Ein eingereichter Gesetzentwurf hat jetzt – mit Änderungen – den Finanzausschuss des Bundestages passiert. Nun fehlt noch die Zustimmung des Bundesrats.
Arbeitnehmer/innen müssen künftig den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads durch den Arbeitgeber nicht mehr versteuern.
In der Begründung für die Befreiung ist zu lesen, dass sich die neue Regelung sowohl auf Fahrräder als auch Elektrofahrräder bezieht – und zwar inklusive dem Ladestrom.
Genau findet sich die Neuausrichtung im Einkommenssteuergesetz. Dort heißt der neue Text zum Thema:
„Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.“
Steuer für E-Autos halbiert
Steuerlich vergünstigt sind dann auch E-Kraftfahrzeuge. Wer privat einen Dienstauto mit reinem Elektro- oder mit Plug-In-Hybridantrieb nutzt, muss diesen monatlich mit nur noch 0,5 Prozent statt 1 Prozent des Listenpreises versteuern. Dies gilt für alle umweltfreundlichen Wagen, die zwischen dem 31. Dezember 2018 und vor dem 01. Januar 2022 den Dienst antreten. Zusätzlich müssen die Plug-In-Hybride die Bedingungen des §3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobiliätsgesetzes erfüllen. Nach diesen ist die Höchstabgabe an CO2 auf 50 Gramm pro Kilometer beschränkt. Alternativ sind 40 Kilometer rein elektische Reichweite nachzuweisen.
S-Pedelecs sind Kraftfahrzeuge
Ebenfalls nur eine Halbierung der Steuer, keinen Wegfall, erhalten S-Pedelecs, weil die schnellen e-Bikes aufgrund des stärkeren Motors als Kraftfahrzeug gelten.
Was ist der geldwerte Vorteil?
Geldwerter Vorteil entsteht, wenn Angestellte einen Teil ihres Gehalts nicht ausgezahlt bekommen, sondern diesen z.B. durch die Möglichkeit, ein Dienstfahrzeug auch privat zu nutzen, erhalten.
Beispielrechnung
Das Team von eMTB-news hat anhand durchschnittlicher Werte berechnet, wie viel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer künftig sparen können:
Bruttoeinkommen: 3.000 Euro; Listenpreis des E-Bikes/Dienstrads: 3.000 Euro.
Vom Listenpreis (Neuwert) des Dienst-e-Bike wird 1% berechnet, also 30 Euro im Monat. Dieser Betrag addiert sich auf das Gehalt. Von diesem wiederum berechnet sich die Höhe der Einkommenssteuer. Über ein Jahr gehen so rund 180 Euro an den Staat. Mit dem neuen Gesetz entfällt diese Zahlung => mehr Geld auf dem Konto.
Auszug aus dem Entwurf
(Seite 82) – § 3 Nummer 37 – neu –
Die im neuen § 3 Nummer 37 EStG geregelte Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer honoriert das umweltfreundliche Engagement der Nutzer von Fahrrädern und deren Arbeitgeber, die die private Nutzung, die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten für ihre Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen.
Dies ist ein weiterer Baustein zur Förderung der Elektromobilität und der umweltverträglichen Mobilität. Die vorgesehene Regelung fügt sich in den Katalog des § 3 EStG ein, der auch aus anderen Lenkungs- und Fördermotiven heraus bestimmte Arbeitgeberleistungen steuerfrei stellt (insbesondere die Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber gestellten Ladestroms und der betrieblichen Ladevorrichtung in Nummer 46).
Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder.
Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden (§ 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG). Dies gilt auch für die in diesem Gesetz vorgesehene Halbierung der Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 37 – neu – EStG wird auf die Gewinnermittlung übertragen; eine Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist, bleibt außer Ansatz.
Link zur Drucksache 19/5595 vom 07.11.2018: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/055/1905595.pdf