Unter dem Schlagwort StVO-Novelle, stimmte der Bundesrat am Freitag einer Reihe von Neuerungen der Straßenverkehrsordnung zu. Wir fassen für dich die wichtigsten Änderungen für E-Bike- und FahrradfahrerInnen zusammen.
Gleich zum zweiten Mal in einer Woche hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gute Neuigkeiten für RadfahrerInnen. Vor einigen Tagen haben wir bereits über die Förderung von sieben Professuren rund um den E-Bike- und Fahrrad-Verkehr informiert.
Am Freitag, 14.02.2020, wurde nun eine Reihe von Änderungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom Bundesrat abgesegnet. Unter dem Titel „StVO-Novelle“ soll auch der Verkehr mit Fahrrad- und E-Bike weiter verbessert werden.
Änderungen bringen Vorteile für E-Bikes und Fahrräder
Die Vorschläge zur Änderung wurden bereits im Herbst 2019 vorgelegt. Nun wurden sie beschlossen und müssen noch von der Bundesregierung umgesetzt werden. Folgende Änderungen sind in der StVO-Novelle enthalten:
1. Autos müssen fahrradfreundlicher parken und halten
Besonders in den Städten wird die Behinderung von RadfahrerInnen noch immer als Kavaliersdelikt gehandhabt. Drohten beim Blockieren der Wege früher nur 15 Euro, sind es nunmehr 100€ Bußgeld. Parken auf Geh- und Radwegen, sowie das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen oder in zweiter Reihe werden damit wesentlich teurer.
Das Halten bis zu drei Minuten auf dem Schutzstreifen war zuvor noch erlaubt, wird mit der StVO-Novelle jedoch verboten.
AutofahrerInnen, welche dabei zusätzlich andere Verkehrsteilnehmer aktiv behindern oder gefährden, droht außerdem auch der Eintrag eines Punktes ins Fahreignungsregister. Auch wenn durch den Verstoß eine Sachbeschädigung entsteht oder die unerlaubte Parkzeit eine Stunde überschreitet, droht der Eintrag des Punktes.
2. Parken vor Kreuzungen und Einmündungen
Damit du besser von abbiegenden Autofahrern gesehen wirst, wird an baulich getrennten Radwegen zusätzlich eine neue Regelung eingeführt. Acht Meter vor Einmündungen und Kreuzungen besteht nun ein Parkverbot für Autos. So sehen die FahrerInnen der abbiegenden Kraftfahrzeuge die Fahrräder und E-Bikes auf dem Radweg früher und besser.
3. Nebeneinanderfahren ist erlaubt
Künftig brauchst du keine Strafe zu fürchten, wenn du auf einer unbefahrenen Straße zu zweit nebeneinander radelst. Die StVO-Novelle klärt auch diesen Umstand. Anders sieht es allerdings aus, wenn du durch das Fahren nebeneinander andere Verkehrsteilnehmende behinderst. Dann musst du mit deinen E-Bike-PartnerInnen weiter hintereinanderfahren.
4. Mehr Platz, weniger Drängen
Viele Debatten gab es um diesen Punkt der StVO-Novelle. 1,5 Meter Abstand beim Überholen innerorts, sowie 2 Meter außerorts können zwar an vielen Stellen zu einem de facto Überholverbot von RadfahrerInnen führen. Dennoch wurde der höhere Mindestabstand ebenfalls vom Bundesrat abgesegnet. Er gilt beim Überholen von FußgängerInnen, Fahrrädern und auch Elektrokleinstfahrzeugen.
Da dein E-Bike als Fahrrad gilt, brauchst du also theoretisch keine brisanten Überholmanöver mehr fürchten. Für S-Pedelecs, also E-Bikes mit einer Unterstützung bis 45 km/h gilt diese Neuregelung übrigens nicht.
5. Personenbeförderung auf Fahrrädern
Ja, du liest richtig! Du kannst in Zukunft Personen auf einem Fahrrad oder E-Bike mitnehmen. Nein, das geht nicht auf dem Gepäckträger. Dein Fahrrad muss für den Transport von zwei Personen gebaut und eingerichtet sein. Ebenfalls setzt es ein Mindestalter von 16 Jahren für die FahrerInnen voraus.
6. Grünpfeil für Radfahrer
Endlich müssen RadfahrerInnen beim Rechtsabbiegen nicht mehr überall an einer roten Ampel anhalten. Künftig sollen Verkehrsschilder mit einem Grünpfeil speziell für RadfahrerInnen einige Straßenecken zieren. Das heißt, du darfst dort auch bei rotem Licht abbiegen. Allerdings nur nach vorherigem Halten.
7. Ausbau von Fahrradstraßen zu Fahrradzonen
Bisher gab es vereinzelt Fahrradstraßen auf der Straßenkarte. Auf diesen Straßen haben RadfahrerInnen ganz klar das Sagen: Du darfst mit Fahrrad und E-Bike nebeneinander fahren und hast das Recht, die ganze Fahrbahnbreite zu benutzen. Andere Kraftfahrzeuge können durch zusätzliche Beschilderung eventuell ebenfalls die Straße nutzen, müssen jedoch erhöhte Rücksicht auf dich und deine GefährtInnen nehmen.
Diese Regelung kann nach der StVO-Novelle durch die Einrichtung von ganzen Fahrradzonen erweitert werden. Dadurch werden nicht nur einzelne Straßen zu Fahrradstraßen, sondern, ähnlich wie bei der Geschwindigkeitsbeschränkung der „Zone 30“, gleich ganze Gebiete.
8. Eigenes Sinnbild für Lastenrad
Parkflächen und Ladezonen für Lastenräder sind selten, gehören aber zu einer nachhaltigen Mobilität einfach dazu. Daher gibt es jetzt auch für diese Zweiräder ein eigenes Symbol. Sowie E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge bereits 2019 ein eigenes Symbol in der StVO bekommen haben, wird dies auch in Zukunft für Lastenräder der Fall sein. Egal ob mit oder ohne elektrischem Motor.
9. Schild für Radschnellweg
Und noch ein neues Schild soll eingeführt werden: Das grüne Verkehrszeichen „Radschnellweg“ soll es möglich machen, Radschnellwege auch dort anzuzeigen, wo der Untergrund eine langfristige Kennzeichnung nicht möglich macht.
10. Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Hinter dem Begriff „einspurige Fahrzeuge“ versteckt sich eine ganze Reihe von Gefährten. Eben alle Fahrzeuge, deren Räder „in einer Spur“ verlaufen. Also auch Fahrräder und E-Bikes. Ein neues Schild soll es an Engstellen möglich machen, auch das Überholen von diesen Fahrzeugen zu untersagen. Natürlich gilt das Verbot nur für mehrspurige Fahrzeuge. Als E-Biker oder RadfahrerIn darfst du hier weiterhin andere RadlerInnen überholen.
11. Radfahren in der Einbahnstraße
Es ist zwar keine direkte neue Regelung, aber dennoch relevant für den innerstädtischen Radverkehr. Im Jahr 2020 sollen die Straßenverkehrsbehörden ausgiebig prüfen, ob Einbahnstraßen in Gegenrichtung für Fahrräder und E-Bikes freigegeben werden können. Diese Sondererlaubnis war schon zuvor möglich und soll nun weiter ausgebaut werden.
Fazit: Eine gute Grundlage
Grundsätzlich sind diese Änderungen natürlich Musik in den Ohren von E-Bike- und Fahrrad-FahrerInnen. Wie sich die StVO-Novelle letztlich auf der Straße auswirkt, ist abzuwarten. Denn auch bisher gab es bereits Strafen für das Parken auf dem Geh- und Radweg. Leider wurde dieses Vergehen nur sehr selten wirklich geahndet. Genauso schwierig wird es auch in Zukunft sein, den gebrochenen Mindestabstand beim Überholen nachzuweisen.
Außerdem schaffen viele der Regelungen nur Platz für neue Möglichkeiten. An welcher Stelle letztendlich neue Schilder aufgestellt, Fahrradzonen eingerichtet und vor allem stärkere Kontrollen eingeführt werden, hängt entscheidend von der jeweiligen Stadt, Kommune und Straßenverkehrsbehörde ab.
Titelbild von Thomas Ulrich auf Pixabay
Hallo,
natürlich ist es nett, das sich was tut für die Radler.
ABER, diese sollten und müssen auch i ihre Schranken verwiesen werden, so dass das teilweise rüpelhafte fahren müssen sie auch zur Rechenschaft gezogen werden.
Das Radler BEWUSST auf der Straße, die offiziell dafür ausgeschildert sind, nebeneinander fahren können und den übertrieben großen Abstand finde ich nicht gut.
Mal schauen, wie es in der Realität aussieht.
Gruß Michael
Als begeisteter Rad- und Paddlecfahrer freue ich mich über viele der neuen Regelungen, allein schon weil wir die schwächeren Verkehrsteilnehmer sind, bin aber der Meinung dass die Änderung eindeutig nur zu Gunsten der Zeiradfahrer geht. Dies wird die Kluft zwischen Pkw’s und Lkw’s auf der einen Seite und Radfahrern auf der anderen Seite nur vergrößern. Für mehr Sicherheit wird nur eine stärkere bauliche Trennung der Wege führen. Solange Radfahrer Zebrastreifen und Fußgängerwege nutzen wie sie wollen, um so rote Ampeln zu umgehen und diese sogar überfahren, sich vor Ampeln rechts und links an den Autos vorbeidrängen als wenn es kein Morgen gäbe, denn das beobachte ich leider auch nur kopfschüttelnd, solange tun wir leider nur zu wenig für ein gutes Image. Von einem gleichberechtigten Verkehrsteilnehmer kann man doch letztlich nur dann sprechen, wenn die Geschwindigkeit praktisch auf Dauer gleich sein kann. Da wird auch kein Tempo 30 oder 25 helfen, denn Mal ehrlich, welcher Radfahrer ohne Hilfsantrieb kann die auf Dauer schon halten. Vielleicht ist das vernünftigste eine autofreie Innenstadt.
Eine tolle Ide von allen die sich mit dem Verkehr befassen, vor allem Politiker welche vom Fahrer an das Ziel gebracht werden in den großen schwarzen Mercedes BMW Audi ua. Wenn diese neuen Regelungen umzusetzen sind, dann macht doch bitte in den Städten eine Generelle 25 KmH Zone damit es auch klappt. Zuvor müsste aber eine deutliche Rechtsverbindliche Regelung getroffen werden mit folgendem Inhalt:
Radwege mit Abtrennung zur Fahrbahn mit Bordstein, durch Fahrbahnmarkierung und durch Grünsteifen zwischen den Fahrbahnteilen. Gilt hier der Abstand zur Fahrstreifenbegrenzung oder zum Fahrradfahrer. Man stelle sich vor der Radler fährt auf dem Radweg mit Bordstein und schwankt , kommt an die Fahrbahn, wie sieht es dann aus mit 1,5 m Abstand?? Das selbe bei Fahrbahnmarkierung oder wenn ein schmaler Grünstreifen dazwischen sich befindet.Macht euch alle mal Gedanken wer unter die Räder kommt ADAC wach auf!!!