Ein Auto in der Innenstadt zu parken kann teuer werden, denn der Parkautomat fordert Münzen vom Fahrer. Wer dem nicht nachkommt, findet schnell ein „Knöllchen“ hinter dem Scheibenwischer. Wie gut haben es da E-Bike- und Fahrrad-Nutzer. Sie stellen ihr Rad irgendwo ab und schließen es ab – fertig. Ist das Parken von Fahrrädern aber tatsächlich überall erlaubt?
Das das Fahrradparken zum Gemeinbrauch gehört und damit fast immer erlaubt ist, veranschaulicht der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) im aktuellen Mitglieder-Magazin. Demnach lassen sich Räder auf öffentlichen Straßen immer abstellen, so auch auf Gehwegen, wenn sichergestellt ist, dass für Fußgänger oder Rollstuhlfahrer der Weg frei bleibt.
Pedelecs, also E-Bikes, die bis 25 km/h mit Motorunterstützung zu fahren sind, gelten als Fahrräder und fallen daher ebenfalls unter die Regelung.
Spezielle Parkverbote für Velos, so der ADFC, regelt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht. Das bedeutet auch, dass Verbotsschilder zum Fahrradparken in Fußgängerbereichen hinfällig sind. Sie müssen noch beachtet werden, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVG, 3 C 29.03). „Fahrräder dürfen auch längs am rechten Fahrbahnrand parken, nach der StVO dürfen sie bei Dunkelheit dort aber nicht unbeleuchtet stehen“, so sagt Roland Huhn, Rechtsexperte des ADFC. Das gilt auch für Mieträder.
Allerdings bezieht sich die StVO dabei auf Fahrrädern, die nur vorübergehend abgestellt wurden. Kaputte Pedelecs, die der Besitzer zum Beispiel nicht entsorgen will, gehören nicht dazu. Genauso verhält es sich mit Fahrrädern, die für Werbezwecke mit Plakaten oder ähnlichem aufgestellt wurden.
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Schnelle Pedelecs
Für S-Pedelcs ist bisher noch nicht eindeutig geklärt, wie sie zu behandeln sind. „Einerseits sind sie Kleinkrafträder und profitieren wegen dieser Einordnung nicht von den Ausnahmen für Fahrräder. Andererseits trifft das nicht auf sie zu, was gegen herkömmliche Motorzweiräder auf Gehwegen vorgebracht wird: Krafträder mit Verbrennungsmotor können trotz ähnlich geringen Platzbedarfs Passanten durch ölige oder heiße Motorteile schädigen oder gefährden“, so Huhn auf Nachfrage von ebike-news.de. „Aber auch schnelle Pedelecs dürfen wegen fehlender Parkbeleuchtung nachts nicht am Fahrbahnrand stehenbleiben, § 17 Abs. 4 StVO. Auf einem Autoparkplatz würde ein einzelnes S-Pedelec möglicherweise gegen das Gebot des Platz sparenden Parkens verstoßen. Da bleibt im öffentlichen Raum eigentlich nur noch der ausreichend breite Gehweg.“
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Haftung bei Umstürzen
Aber was geschieht, wenn das angelehnte Rad umfällt und einen Schaden verursacht? Dem Fahrradbesitzer muss in diesem Fall Verschulden nachgewiesen werden. Ein Abstellen nahe am Auto hielt bereits das Amtsgericht Düsseldorf für schuldhaft und verwies auf die Fahrlässigkeit. „Diese Rechtsprechung ist abzulehnen“, so der ADFC-Rechtsexperte Huhn. Das Urteil verwische die Grenzen zwischen der verschuldensfreien Gefährdungshaftung, die für Kraftfahrzeuge vorgesehen ist, und der Haftung aus Verschulden von Radfahrern und Fußgängern. „Wenn unklar bleibt, was die Ursache für das Umkippen war, haften nicht einmal Besitzer von umgestürzten Motorrädern“, sagt Huhn.